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ARBEITSSICHERHEIT

Jeder Arbeitgeber ist lt. ASchG verpflichtet eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen. Diese ist im erforderlichen Ausmaß, wie es sich aus den betrieblichen Verhältnissen und Gefahren ergibt, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.

Ing. Hannes Svec

Qualitäts-, Arbeitssicherheits-,

Abfall- &  Brandschutzbeauftragter

Individuell angepasste
Vorbeugungsmaßnahmen!

 

Spezielle Gefährdungen:
Evaluierung, Arbeitsplatzbegehung,
Unterweisung der
Mitarbeiter, …

 

Arbeitsplatzbedingte
Störeinflüsse:

Messung von Lärm,

CO2, MAK-Wert,
Beleuchtung, …

 

Gefährliche Arbeitsstoffe:
Konzentration, Betriebsanweisung,
Lagerung,
Unterweisung, …

​

Behördenkontakte:
Neu- und Umbauten, aktuelle
Gesetzeslage, Bescheide


Arbeitsplätze:
Gefahrenanalyse, Lärmmessung, Temperatur, CO2, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit,
Arbeitsunfälle, Beinahe-
Unfälle, persönliche Schutzausrüstung,
etc.

Pflichten der Arbeitgeber:

  • Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und ArbeitsmedizinerIn

  • Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson (ab 10 AN)

  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung)

  • Erstellen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten

  • Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

  • Information und Unterweisung der Arbeitnehmer – nachweislich, regelmäßig

 

Diese Maßnahmen beinhalten nicht nur Pflichten des Arbeitgebers sondern tragen zu einem optimalen sicherheitstechnischen Betriebsablauf bei. Dadurch können Kosten in Form von Ertrags- und Gewinnschmälerungen, Ausfälle und Verluste oder andere negative wirtschaftliche Folgen vermieden werden.

Um eine optimale Rechtsicherheit im Bereich Arbeitnehmerschutz für die Geschäftsleitung zu erlangen, werden folgende Punkte in der sicherheitstechnischen Betreuung angeboten:

Aufgaben der Sicherheitsfachkraft:

  • regelmäßige Begehung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

  • Evaluierung der Arbeitsplätze

  • in allen Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

  • Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes

  • bei der Planung von Arbeitsstätten

  • bei der Beschaffung od. Änderung von Arbeitsmitteln

  • bei Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen

  • Auswahl und Erprobung von Schutzausrüstung

  • bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

  • bei der Organisation und Erstellung von Unterweisungen und Betriebsanweisungen

  • Durchführung von Unterweisungen / Schulungen

  • Überprüfung der gesetzl. Vorschriften im Bereich Arbeitssicherheit, Schnittstellenprobleme aufzeigen, usw.

  • Begehung – Besichtigung der Arbeitsstätten und deren Dokumentation

  • Evaluierung – Überprüfung und Anpassung der Ermittlung werden in der Evaluierung festgehalten.

  • Überprüfungsliste – Erstellung und Kontrolle der Liste der wiederkehrenden Überprüfungen

  • Arbeitsanweisungen – Helfen Abläufe im Betrieb sichtbarer zu machen (wer ist für was verantwortlich)

  • Schulungsunterlagen – Für die AN zum richtigen/sicheren verhalten am Arbeitsplatz

  • Durchführung der Schulung – Schulung der Mitarbeiter

  • Arbeitsschutzausschuss (>100AN) – Organisation und Durchführung

  • S&G Ordner – Anlegen eines Sicherheits– u. Gesundheitsschutzordners

  • §82b Überprüfung – Welche Auflagen sind von der Behörde für den Betrieb vorgeschrieben – alle 5 Jahre gesetzl. vorg. Bericht (nach Vereinbarung)

Unterweisungen:

Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Diese muss während der Arbeitszeit und nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

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